Der Verzugseintritt muss immer richtig vorbereitet werden. D. h. die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger kann den Verzugseintritt nach Fristablauf nicht automatisch begründen, denn bei einem Verbraucher (§13 BGB) tritt der Verzug laut Gesetz 30 Tage nach Rechnungstellung nur dann ein, wenn die nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehene Belehrung erfolgt ist. Hierbei ist wichtig, dass nach Fälligkeit einerseits und nach Verzug andererseits immer zu unterscheiden ist. Die klassische Anspruchsgrundlage im Verzug ist der materielle Kostenerstattungsanspruch §§ 280 I 1, 280 II, 286 BGB.
Der Tatbestand des Verzugs nach § 286 BGB
Fälligkeit und Mahnung. Eine Fälligkeit ohne Mahnung § 286 II Nr. 1-4 BGB bestimmt sich durch Leistungszeit, durch den Kalender, Anknüpfung an vorangehendes Ereignis, Erfüllungsverweigerung, besondere Gründe, 30 Tages Regelung sowie Vertreten müssen. Leistungszeit nach dem Kalender durch vertragliche Vereinbarung ist möglich, jedoch keine einseitige Regelung, die nachträglich erhoben wird (z. B. erst bei Rechnungsstellung). Leistungszeit nach dem Kalender bedeutet z. B.: Mitte des Monats, 6 Wochen nach Baubeginn, 12. KW, Ende des Monats, Mitte des Monats, 3. Werktag, Ende des Quartals, Ende 2008, 14 Tage nach Bestellung, 15.08.2008 usw.