Der Verzugseintritt muss immer richtig vorbereitet werden. D. h. die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger kann den Verzugseintritt nach Fristablauf nicht automatisch begründen, denn bei einem Verbraucher (§13 BGB) tritt der Verzug laut Gesetz 30 Tage nach Rechnungstellung nur dann ein, wenn die nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB vorgesehene Belehrung erfolgt ist. Hierbei ist wichtig, dass nach Fälligkeit einerseits und nach Verzug andererseits immer zu unterscheiden ist. Die klassische Anspruchsgrundlage im Verzug ist der materielle Kostenerstattungsanspruch §§ 280 I 1, 280 II, 286 BGB.

Der Tatbestand des Verzugs nach § 286 BGB

Fälligkeit und Mahnung. Eine Fälligkeit ohne Mahnung § 286 II Nr. 1-4 BGB bestimmt sich durch Leistungszeit, durch den Kalender, Anknüpfung an vorangehendes Ereignis, Erfüllungsverweigerung, besondere Gründe, 30 Tages Regelung sowie Vertreten müssen. Leistungszeit nach dem Kalender durch vertragliche Vereinbarung ist möglich, jedoch keine einseitige Regelung, die nachträglich erhoben wird (z. B. erst bei Rechnungsstellung). Leistungszeit nach dem Kalender bedeutet z. B.: Mitte des Monats, 6 Wochen nach Baubeginn, 12. KW, Ende des Monats, Mitte des Monats, 3. Werktag, Ende des Quartals, Ende 2008, 14 Tage nach Bestellung, 15.08.2008 usw.

 

Der Verzug

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist, für die Anwendung der Vorschrift nicht aus. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Die gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§13 BGB) nur, wenn er auf die Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Fälligkeit oder Verzug?

Der Gläubiger muss also zunächst beachten, dass er die Fälligkeitsvoraussetzungen entweder im Vertrag eindeutig regelt oder sich auf § 271 BGB (Leistungszeit) berufen kann, wonach die Leistung mit der Erbringung der Gegenleistung sofort fällig ist. Als zweite Voraussetzung bedarf es dann zum Verzugseintritt der Mahnung des Gläubigers. Der Gläubiger ist jedoch für deren Zugang darlegungs- und beweispflichtig. Wir empfehlen deshalb bei Mahnungen entweder durch einen Kontrollanruf, den Einwurf der Mahnung durch einen Boten, der den Einwurf bezeugen kann oder durch Übersendung der Mahnung per Einwurf – Einschreiben oder Einschreiben – Rückschein sicher zu stellen, dass die Mahnung tatsächlich zugegangen ist. Wenn der Zugang der Mahnung nicht nachgewiesen werden kann und der Schuldner den Zugang bestreitet, läuft der Gläubiger Gefahr, dass die entstandenen Kosten eines Bevollmächtigen, wie z. B. die eines Anwalts, nicht erstattet bekommt.

Wegen der vorgenannten Schwierigkeiten für den Verzugsschadenersatzanspruch, aufgrund des bestrittenen Zugangs einer Mahnung einerseits und dem erheblichen Aufwand, um eine Mahnung nachweisbar zugehen zu lassen, andererseits, ist es ideal, wenn es zum Verzugseintritt keiner Mahnung bedarf. Diese Ausnahmefälle sind in § 286 Abs. 2 Nr. 1 – 4 BGB geregelt. Besonders interessant sind dabei Nr. 1 und Nr. 2. Danach ist die Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vertraglich bestimmt ist. Insoweit muss der Gläubiger schon bei Vertragsabschluss sicherstellen, dass eine entsprechende Leistungsbestimmung in den Vertrag übernommen wird (z. B. Zahlung 14 Tage ab Bestellung). Diese Ausnahmen müssen vertraglich vereinbart sein. Es genügt also nicht, wenn die beispielhaften Formulierungen erst in die Rechnung aufgenommen werden. Dieses muss zuvor vertraglich vereinbart worden sein.

Weiters sieht § 286 Abs. 3 BGB eine Erweiterung vor. Danach tritt der Verzug bei einer Entgeltforderung kraft Gesetzes 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung ein. Wenn jedoch der Schuldner Verbraucher ist, gilt diese aber nur, wenn er in der Rechnung hierauf auch ausdrücklich hingewiesen wurde. Dabei ist der Schuldner über das Gesetz hinaus auch zu belehren, wann die Frist beginnt.