Verjährung zum 31.12.2024 – eine normale Mahnung reicht nicht aus
So bitter es für alle ist, deren berechtigte Forderungen aus den vergangenen Jahren noch nicht beglichen wurden: Wenn Sie sich nicht rechtzeitig um die Angelegenheit kümmern, kann es am Neujahrstag 2025 zu spät sein. Denn mit dem Sylvesterfeuerwerk lösen sich auch viele Ansprüche in Luft auf.
Wenn z. B. Franz M. noch für Arbeiten eines Handwerkers oder für den Kauf eines Fernsehgerätes sowie Rechnungen aus dem Jahr 2021 zu begleichen hat, dann feiert er vielleicht den Jahreswechsel besonders fröhlich; denn dann ist der Anspruch auf solche Zahlungen verjährt. Hierfür gilt nämlich eine Frist von drei Jahren. Franz M. kann dann zwar 2025 noch Rechnungen aus 2021 und den Jahren davor bezahlen, er muss es aber nicht. Mit anderen Worten: Er kann 2025 die „Einrede der Verjährung“ erheben und bleibt dann ungeschoren – unabhängig davon, ob die Forderung des Handwerkers oder Händlers rechtmäßig besteht. Das gilt auch dann, wenn noch Rechnungen von freien Berufen – etwa einem Arzt oder Architekt – offen sind.
Auch rückständige Lohn – oder Gehaltsforderungen aus 2021 und den Jahren davor verjähren am 31. Dezember 2024, ebenso Mietzahlungen, Unterhaltsleistungen und Beiträge an Vereine.
Nun gibt es ja nicht nur Leute, die Rechnungen zu begleichen haben. Bis Sylvester 2024 kann es sich durchaus lohnen, noch offene Forderungen durchzuforsten. Zum Jahresschluss kann man dafür sorgen, dass zumindest die Verjährung „unterbrochen“ wird – zum Beispiel dadurch, dass der Schuldner die Forderung jetzt schriftlich anerkennt. Die Folge daraus ist: Die Verjährungsfrist beginnt erneut, läuft also nicht zum Ende des Jahres 2024 ab. Die „drei Jahre“ setzen dann aber nicht erst am Jahresende ein, sondern unmittelbar am Tag der Unterbrechung der Verjährungsfrist.