Verjährung zum 31.12.2024 – eine normale Mahnung reicht nicht aus

So bitter es für alle ist, deren berechtigte Forderungen aus den vergangenen Jahren noch nicht beglichen wurden: Wenn Sie sich nicht rechtzeitig um die Angelegenheit kümmern, kann es am Neujahrstag 2025 zu spät sein. Denn mit dem Sylvesterfeuerwerk lösen sich auch viele Ansprüche in Luft auf.

Wenn z. B. Franz M. noch für Arbeiten eines Handwerkers oder für den Kauf  eines Fernsehgerätes sowie Rechnungen aus dem Jahr 2021 zu begleichen hat, dann feiert er vielleicht den Jahreswechsel besonders fröhlich; denn dann ist der Anspruch auf solche Zahlungen verjährt. Hierfür gilt nämlich eine Frist von drei Jahren. Franz M. kann dann zwar 2025 noch Rechnungen aus 2021 und den Jahren davor bezahlen, er muss es aber nicht. Mit anderen Worten: Er kann 2025 die „Einrede der Verjährung“ erheben und bleibt dann ungeschoren – unabhängig davon, ob die Forderung des Handwerkers oder Händlers rechtmäßig besteht. Das gilt auch dann, wenn noch Rechnungen von freien Berufen – etwa einem Arzt oder Architekt – offen sind.

Auch rückständige Lohn – oder Gehaltsforderungen aus 2021 und den Jahren davor verjähren am 31. Dezember 2024, ebenso Mietzahlungen, Unterhaltsleistungen und Beiträge an Vereine.

Nun gibt es ja nicht nur Leute, die Rechnungen zu begleichen haben. Bis Sylvester 2024 kann es sich durchaus lohnen, noch offene Forderungen durchzuforsten. Zum Jahresschluss kann man dafür sorgen, dass zumindest die Verjährung „unterbrochen“ wird – zum Beispiel dadurch, dass der Schuldner die Forderung jetzt schriftlich anerkennt. Die Folge daraus ist: Die Verjährungsfrist beginnt erneut, läuft also nicht zum Ende des Jahres 2024 ab. Die „drei Jahre“ setzen dann aber nicht erst am Jahresende ein, sondern unmittelbar am Tag der Unterbrechung der Verjährungsfrist.

 

Gerichtlicher Mahnbescheid bzw. Klage

Ansonsten: Eine oder mehrer Mahnungen reichen nicht aus, um zum Ziel zu kommen. Reagiert der Schuldner nicht darauf, so kann der Anspruch von ihm im neuen Jahr dennoch abgewehrt werden. Sicherer ist ein gerichtlicher Mahnbescheid. Er wird beim zuständigen Amtsgericht (Mahngericht) eingereicht und auf den Weg gebracht. Oder es wird vor dem Amts- bzw. Landgericht geklagt, was natürlich beides vor dem 01. Januar 2025 geschehen müsste. Hierdurch wird die Verjährungsfrist „gehemmt“ („angehalten“,) – maximal sechs Monate lang. Sie läuft danach – etwa nach erfolglosen Verhandlungen – weiter, beginnt also nicht neu. Bei Ansprüchen bis zu Euro 600,00 beziehungsweise Euro 750,00 ist in den meisten Bundesländern vor dem Gang zum Amtsgericht eine Schlichtungsstelle anzurufen. Dies ist jedoch nur im schriftlichen Klagewege der Fall. Beim gerichtlichen Mahnverfahren, dem Mahn- und Vollstreckungsbescheidsverfahren, entfällt der Gang zur Schlichtungsstelle gänzlich.

Aus Vereinfachungsgründen beginnen die Verjährungsfristen im Regelfall am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres. Für eine am 3. Januar 2021 gekaufte Tiefkühltruhe kann der Händler noch bis Ende 2024 den Kaufpreis fordern, für einen am 30. Dezember 2021 erstandenen Mikrowellenherd ebenso. In beiden Fällen läuft nämlich die Verjährungsfrist von 3 Jahren von Januar 2022 bis Dezember 2024.

Noch weitere Fristen

Es gibt noch weitere Verjährungsfristen, z. B. eine 30 jährige Verjährungsfrist, etwa für Herausgabeansprüche aus Eigentum, aus familien- und erbrechtlichen Ansprüchen – ferner aus gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen. Und schließlich ist bei Gewährleistungsansprüchen wegen mangelhafter Kaufsachen – vom Autoradio bis zum Wasserbett – eine zweijährige Frist maßgebend. Übrigens, wer eine Forderung beglichen hat, die bereits verjährt war, er aber die „Einrede der Verjährung“ nicht erhoben hatte, der kann sein Geld nicht zurückverlangen. Denn unrechtmäßig war ja die Begleichung seiner Schuld nicht.

Summa summarum ein komplexes Thema. Die hier gemachten Angaben können im Einzelfall abweichen. Es wird deswegen keine allgemein gültige und rechtsverbindliche Aussage getroffen. Fragen sie zunächst ihren Inkassospezialisten – er kennt sich aus.