Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels, ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Kammer für Handelssachen

Handelssachen im Sinne des § 95 Gerichtsverfassungsgesetz werden durch einen Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtliche Handelsrichter (Kaufleute) wobei es sich um Laien handelt (§ 105 GVG), entschieden. Die Kammer für Handelssachen entscheidet ausschließlich über Handelssachen (§95 GVG).