Landgericht
Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. Das Landgericht (-Zivilkammern-) ist wie das Amtsgericht ein Eingangsgericht und ab einem Streitwert von 5.ooo Euro bzw. bei Sonderzuständigkeit nach § 71 Abs. 2 GVG zuständig. Eine Entscheidung ergeht durch den orginären Einzelrichter, es sei denn, es liegt Ausnahme nach § 348 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZPO vor; dann Entscheidung durch die Kammer (drei Berufsrichter), es sei denn, die Sache ist rechtlich oder tatsächlich nicht schwierig oder weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (dann wieder Einzelrichter, § 348a ZPO). Das Landgericht ist Berufungs- und Beschwerdegericht für die vor dem Amtsgericht verhandelten Sachen (mit Ausnahme von Familiensachen). Vor dem Landgericht ist Anwaltzwang.
Lohnpfändung
Das Mittel der Lohn-und Einkommenspfändung ist wie die Kontopfändung eine weitere unangenehme Zwangsvollstreckung. Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Lohns bzw. Einkommens wird bis auf den pfändungsfreien Betrag gepfändet. Auch hier benötigt der Gläubiger zunächst einen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss welcher beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden muss. Die Forderungspfändung ist für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eine unangenehme Angelegenheit. Der Drittschuldner (Arbeitgeber) muss eine Drittschuldnererklärung abgeben. Nach Berechnung anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wird dann das pfändbare Arbeitseinkommen an den Gläubiger ausbezahlt.