Erläuterung unserer Gebühren und Auslagen
Inkassogebühren werden gemäß §§ 280 I 1, 280 II, 286 ff BGB, an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angelehnt, als Verzugsschaden berechnet. Hier ist es in der Regel (je nach Aufwand) eine 1,3 Gebühr zuzüglich 20% Auslagenpauschale von der Gebühr jedoch maximal € 20,00.
Fremdkosten wie z. B. Einwohnermeldeamtsgebühren oder Registerauszüge werden je nach angefallenen Kosten zuzüglich einer geringen Unkostenpauschale in Höhe von € 7,50 berechnet.
Angefallene Zinsen werden mit mindestens 5% bei Verbrauchern und mit 9% bei Firmen und Unternehmern über dem Basiszinssatz ab der ersten Mahnung bzw. ab Fälligkeit berechnet.
Mahnkosten des Gläubigers in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten jedoch bis maximal € 30,00.
Die monatliche Sachführungsgebühr sowie die damit verbundene einmalige Einigungsgebühr fällt nur bei ratenweiser Zahlung an. Die Sachführungsgebühr beträgt pro angefangenem Monat € 3,00, die Einigungsgebühr ist ebenfalls an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angelehnnt und entspricht einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
Gebühren für Hausbesuche, Termine um die Forderung in bar ausgleichen zu können, werden pauschal mit € 19,50 berechnet. Ist der Auftraggeber einer Forderung zum Vorsteuerabzug berechtigt so kommt zu oben genannten Gebühren und Kosten keine Mehrwertsteuer hinzu. Ist der Auftraggeber (wie z. B. Privatpersonen) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt so kommt zu oben genannten Gebühren und Kosten noch die derzeitig gültige Mehrwertsteuer hinzu. Aktuell 19%.