Verzugspauschale gemäß §288 Abs. 5 BGB
Anwendungsbereich und Umfang
Sofern der Schuldner kein Verbraucher ist, gewährt §288 Abs. 5 BGB dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Dies gilt auch dann, wenn die Hauptforderung weniger als 40 EUR beträgt. Erbringt der Schuldner nur eine Teilleistung, kommt er mit dem ausstehenden Teil der Forderung in Verzug. Auch dies löst – unabhängig von der Höhe des ausstehenden Betrags – die Pauschale aus. Allerdings besteht der Anspruch wegen § 286 Abs. 4 BGB nur, wenn der Schuldner den Verzug zu vertreten hat.
Die Pauschale ist unabhängig vom Nachweis eines Schadens oder einer erneuten Mahnung zu erstatten und mit Verzug der Forderung fällig. Der Schuldner kann nicht einwenden, ein solcher Schaden sei nicht entstanden, weil der Gläubiger nicht oder mit nur geringeren Kosten als 40 EUR (z.B. bloß Kauf einer Briefmarke) rechtsverfolgend tätig geworden ist. Eine Mindestdauer des Verzuges wird ebenfalls nicht vorausgesetzt. Selbst wenn der Verzug so schnell beendet wird, dass kaum ernsthafte Rechtsverfolgungsbemühungen möglich waren, fällt die Pauschale daher an.
Hat ein Gläubiger mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner, kann der Schuldner mit jeder dieser Forderungen in Verzug geraten. Entsprechend fällt die Pauschale mehrfach an, soweit es um eine Forderung geht, mit der der Schuldner einzeln in Verzug geraten kann. Dies gilt grundsätzlich auch für aus mehreren Einzelforderungen zusammengesetzte, aber zum gleichen Zeitpunkt zu leistende Zahlungen. Denn im Sinne der Zahlungsverzugsrichtlinie ist ein möglichst objektiver Anknüpfungspunkt zu wählen. Insoweit ist darauf abzustellen, ob die einzelnen Forderungen gewöhnlich gesondert gezahlt und in getrennten Belegen abgerechnet werden sowie ob der Gläubiger für jede Einzelforderung besonderen Aufwand hat. Für getrennte Rechnungen und gesonderte eingeklagte Forderungen fällt die Pauschale somit für jede Rechnung bzw. in jeden Prozess an. Auch der Verzug mit einer Abschlags- oder Ratenzahlung löst nach §288 Abs. 5 S. 2 BGB die Pauschale aus und sie fällt für jede einzelne Abschlags- oder Ratenzahlung in voller Höhe an.
Quelle:
Auszug aus der Zeitschrift für das Forderungsmanagement Ausgabe 1/ 2018